AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sollingglas GmbH & Co KG

(Stand: Mai 2018)

§ 1 Allgemeines

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Der Eigentumsvorbehalt in § 5 wird in keinem Fall eingeschränkt.
2. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt unserer Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserteilung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, es sei denn, es handelt sich um mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

§ 2 Technische Angaben

1. Alle Angaben, wie z. B. Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten, sonstige Drucksachen und im Internet sind nur annähernd, jedoch bestmöglich, ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.
2. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben unser Eigentum. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen, Abbildungen oder Zeichnungen des Auftraggebers erstellt einschließlich solcher, die Maßangaben erhalten, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
3. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen erst nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die in den Angeboten und Rechnungen aufgeführten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer sowie der Endpreis werden gesondert aufgeführt. Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, drei Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen (Änderungen von Kosten, Löhne etc.) über den Preis neu zu verhandeln.
3. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird Skonto wie vereinbart gewährt.
4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrund gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug und ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
6. Alle Zahlungen tilgen zunächst die älteste fällige Schuld unter mehreren fälligen Schulden.
7. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften oder laufenden Geschäftsverbindungen kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
8. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Besteller aus anderen Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. In einem solchen Falle sind wir ferner berechtigt, nach setzen einer Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Wurde unsere Leistung oder Teile hiervon noch nicht erbracht, so sind wir bei Bekanntwerden obiger Umstände berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet worden ist.
9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt uns vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
10. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen die diesem, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns, unsere Gesellschafter oder nahestehende Unternehmen zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von unserer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen ver-schieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

§ 4 Ausführung, Lieferung

1. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen. Wir gewährleisten sorgfältige Auswahl des Vorlieferanten.
2. Angegebene Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Ausmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen hierzu erbringen.
3. Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretener Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadensersatz-ansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:
a) Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführungen für uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen.
b) Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder einem unserer Zulieferer.
c) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Elementarschäden, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel, Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten und alle Fälle höherer Gewalt, sowohl im spezifischen Einzel- als auch im generellen Fall. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt.
4. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer – gleichgültig ob vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen. Ansprüche gegen den Spediteur bzw. dessen Haftpflichtversicherung können an den Käufer von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden.
5. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt wird eine befestigte Zufahrt- auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist.
6. Bei Baustellenanlieferung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass ein Verantwortlicher auf der Baustelle ist und die gelieferte Ware entgegennimmt. Wird zum vereinbarten Termin und Zeitpunkt kein Verantwortlicher angetroffen, wird die Ware nicht entladen. Die damit verbunden Transport- und sonstigen Kosten trägt der Besteller.
7. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderliche Arbeitsstelle zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportierung oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
8. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
9. Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lagergebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu zumutbaren Teilleistungen und –lieferungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagzahlungen in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt und der Besteller verpflichtet. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. Wir können außerdem die Veräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs kann der Besteller diese Rechtsfolgen jedoch abwenden. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvor-behalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe der Ware. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
6. Veräußert der Besteller die Waren an einen Dritten und zahlt dieser per Scheck, so geht das Eigen-tum des Schecks an uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm darauf entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt und wir diese Abtretung annehmen; er wird die Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern.
7. Die Vereinbarung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorge-nommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Weiterverarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbe-trag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
9. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere die Abtretung von Forderungen, die der Besteller durch Weiterveräußerung erwirbt, bedarf unserer schriftli-chen Zustimmung solange unsere Forderung gegen ihn noch nicht getilgt ist. Dies gilt ferner für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 6 Gewährleistung

1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmängel oder Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall aber vor weiterer Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die brachenüblichen Maßtoleranzen.
3. Besonders bei gewölbten Gläsern sind Toleranzen im Maß der jeweiligen Glasstärke, leichter Einbrand, d. h. kleine Fehler im Glas infolge des Biegens, sowie leichte Farbschwankungen zulässig und berechtigen den Auftraggeber zu keiner Beanstandung.
4. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z. B.: – Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas. – Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse. – Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas. – Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte. – Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas.
5. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewährleistung. Diese Gewährleistung ist auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
6. Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, vermischt, weiterverkauft oder -verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragen Sachverständigen erfolgte. Ferner ist der Besteller verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen oder auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
7. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Bei endgülti-gem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfül-lung, Fehlschlagen der Nachbesserung einschließlich Verzögerung oder Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht ist ausgeschlossen, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Kann uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt auf den unmittelbaren Schaden. In der Höhe sind sie begrenzt auf den Wert der Lieferung. Dem Besteller steht aus Gewährleistungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur in der von uns ausdrücklich anerkannten Höhe zu.
8. Unsere zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind insoweit vom Besteller zu übernehmen, als sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde. Das gilt nicht, wenn, das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Rückgriffsansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang, wenn die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und der Rückgriffsberechtigte seine eigenen Pflichten, insbesondere die Rügeobliegenheit, beachtet hat. Sie bestehen jedoch nicht für Kulanzrege-lungen.
10. Wir übernehmen keine Gewährleistung in den Fällen, in denen die Schäden auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
11. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
12. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
13. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9 unserer AGB. 14. Die amtlichen Rechenwerte dürfen nur für das Nachweisverfahren im Rahmen der Wärmeschutz-verordnung verwendet werden.

§ 7 Weitere Bestimmungen

1. Technische Angaben beruhen auf den Angaben der Lieferanten oder auf Prüfzeugnissen unabhängiger Prüfinstitute, die unter besonderen Voraussetzungen ermittelt werden. Die Eigenschaften des gelieferten Produktes können von diesen Angaben abweichen.
2. Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
3. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung des Auftrags können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
4. Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen und Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Wenn die schriftliche Anzeige und/oder die Bereitstellung unterbleibt, sind wir berechtigt, ab der 3.Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises, nicht jedoch insgesamt mehr als den vollen Anschaffungspreis als Leihgebühr in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
5. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicke, Preisermittlung, Kisten- und Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld und anderes mehr. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

§ 8 Abtretung der Ansprüche

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
2. Diese Regelung gilt für den Besteller entsprechend.

§ 10 Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU- DSGVO verarbeiten.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung gewollte Zweck erreicht wird.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck und Wechselklagen) ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze vom 17.07.1973 ist ausgeschlossen.